Steuernews für Mandanten
Ausgabe:
Weitere Artikel der Ausgabe Dezember 2023:
- Personengesellschaftsrecht 2024 Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) tritt zum 1.1.2024 in Kraft
- Steuertarif 2024 Höhere Grundfreibeträge und Anpassungen der Steuerprogression
- Aufbewahrungsfristen 2023/2024 Welche Belege und sonstigen Unterlagen zum 31.12.2023 vernichtet werden können
- Verlustbescheinigung und Freistellungsauftrag Verlustbescheinigungen müssen bei den betreffenden Banken bis zum 15.12.2023 beantragt werden
- Betriebsausgabepauschalen 2023 Finanzverwaltung hebt Betriebsausgabepauschalen für 2023 an
- Werbekalender 2024 Aufwendungen für Werbekalender sind wie Geschenke an Geschäftspartner als Betriebsausgabe abziehbar
- DBA Luxemburg Änderungen im DBA Luxemburg sollen flexibleres grenzüberscheitendes Arbeiten zwischen Deutschland und Luxemburg ermöglichen
- Hundesteuer Statistisches Bundesamt veröffentlicht Statistik für 2022
Welche Forderungen zum Jahreswechsel verjähren
Regelmäßige Verjährungsfrist
Die regelmäßige Verjährungsfrist, unter die im Regelfall alle Forderungen aus Kauf- und Werkverträgen fallen, beträgt drei Jahre (§ 195 Bürgerliches Gesetzbuch-BGB). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Anspruch ist entstanden, wenn die Leistungen vollständig erbracht worden sind. Auf das Datum der Rechnungsstellung kommt es nicht an.
Forderungen aus 2020 sichern
Zum Jahreswechsel verjähren Forderungen aus dem Jahr 2020. Die Versendung von Mahnungen zum Jahreswechsel ändern an der Verjährung nichts. Verhindert werden kann der Verjährungsablauf nur durch den Antrag auf ein gerichtliches Mahnverfahren, sofern der Antrag vollständig und der Mahnbescheid noch bis 31.12.2023 dem Schuldner zugestellt wird (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Leistet der Schuldner vor Jahresende wenigstens eine Ratenzahlung, wird die Verjährungsfrist unterbrochen und beginnt ab dem Tag der Zahlung erneut für drei Jahre zu laufen (Neubeginn der Verjährung § 212 Abs. 1 BGB).
Stand: 27. November 2023