Steuernews für Mandanten
Ausgabe:
Weitere Artikel der Ausgabe Januar 2024:
- Zukunftsfinanzierungsgesetz beschlossen Neues Gesetz bringt umfassende Änderungen insbesondere bei der Mitarbeiterkapitalbeteiligung
- Vermietungseinkünfte Abgleich der Mieteinnahmen mit dem für das jeweilige Kalenderjahr geltenden ortsüblichen Mietzinsniveau zum vollen Werbungskostenabzug erforderlich
- Corona-Schlussabrechnungen Nachreichung der Abrechnungen noch bis 31.1.2024
- Mindestlohn und Geringfügigkeitsgrenze 2024 Mindestlohn steigt 2024 auf € 12,41, die Geringfügigkeitsgrenze steigt auf € 538,00
- Kosten für Winterdienst steuerlich absetzen Kosten für Winterdienst für öffentliche Gehwege absetzbar
- Auslandspauschalen 2024 Die Finanzverwaltung hat für 2024 neue Auslandspauschalen veröffentlich
- Insolvenzgeldumlage 2024 Beitragssatz für Insolvenzgeldumlage 2024 beträgt 0,06 %
Prozess- und Verzugszinsen
Steuerpflicht
Das Thüringer Finanzministerium weist in einer Medieninformation (vom 17.10.2023) auf die Steuerpflicht von Prozess- und Verzugszinsen hin, die zwischen Verfahrensbeteiligten abgewickelt werden. Diese sind zu unterscheiden von Zinserträgen aus Kapitalanlagen und müssen in der Einkommensteuererklärung der Empfängerin bzw. des Empfängers gesondert angegeben werden.
Keine Abgeltungsteuer
Werden Zinsvereinbarungen durch Privatpersonen getroffen und abgewickelt (private Darlehen), sind diese von der Abgeltungsteuer nicht erfasst. Daher müssen diese Kapitalerträge von dem Empfänger in der Einkommensteuererklärung gegenüber dem zuständigen Finanzamt erklärt werden. Dabei ist zu beachten, dass diese Art der Kapitaleinkünfte nur dann als Erträge in der Anlage KAP zu erfassen ist, soweit diese nicht mit anderen Einkunftsarten im Zusammenhang stehen. Werden Zinsvereinbarungen beispielsweise im Zusammenhang mit der Renovierung einer vermieteten Wohnung getroffen, gehören die Zinsen zu den Vermietungseinkünften.
Stand: 18. Dezember 2023