Steuernews für Mandanten
Ausgabe:
Weitere Artikel der Ausgabe September 2024:
- Steuertarif 2025 Grundfreibetrag bei Einkommensteuer steigt 2025 um € 300,00
- Faktorverfahren im Lohnsteuerabzug Geplante Neuregelung im Steuerfortentwicklungsgesetz
- Verlorene oder verblasste Belege Was tun, wenn Steuerbelege verloren gegangen oder unlesbar geworden sind
- Grunderwerbsteuerfalle beim Grundstückskauf BFH bestätigt seine bisherige Rechtsprechung in einem neueren Beschluss
- Forderungen abschreiben Was tun, wenn der Schuldner nicht mehr zahlt
- Vorsteuer-Rückerstattungsanträge Antragsfrist für Vorsteuererstattungsanträge für das Kalenderjahr 2023 endet am 30.9.2024
- Energiepreispauschale Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof
Jahressteuergesetz 2024
Erbschaftsteuer
Der Entwurf des „ersten Jahressteuergesetzes“ 2024 enthält zahlreiche Änderungen des Erbschaftsteuergesetzes und des Bewertungsgesetzes. Die Änderungen resultieren aus der neuesten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Europäischen Gerichtshofs. Die wesentlichen Änderungen im Erbschaftsteuerrecht sind:
Nachlassverbindlichkeiten
Beschränkt steuerpflichtige Erbinnen und Erben sollen künftig zumindest anteilig Nachlassverbindlichkeiten steuermindernd abziehen können. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH, Rs C 394/20) so entschieden. Eine Abzugsmöglichkeit muss zumindest insoweit gegeben sein, als im Inland eine Besteuerung erfolgt. Die geplante Neufassung des § 10 Abs 6 Erbschaftsteuergesetz ErbStG sieht vor, dass beschränkt Steuerpflichtige Nachlassverbindlichkeiten anteilig abziehen können, soweit der Nachlass der deutschen Besteuerung unterliegt.
Abschlag für vermietete Immobilien
Der bislang nur für vermietete Inlandsimmobilien geltende Befreiungsabschlag von 10 Prozent soll auch auf Grundstücke in Drittstaaten ausgeweitet werden. Voraussetzung ist, dass mit dem jeweiligen Drittstaat ein Informationsaustauschabkommen in Bezug auf die Erbschaftsteuer besteht.
Erweiterte Stundungsregelungen
Eine Stundung von Erbschaftsteuer soll künftig auch für eigengenutzte oder fremd vermietete Wohnungen möglich sein. Die neuen Stundungsmöglichkeiten greifen dann, wenn die Erbschaftsteuer nicht aus eigenem Vermögen, sondern nur durch Verkauf der Immobilie gezahlt werden könnte.
Stand: 27. August 2024