Steuernews für Mandanten
Ausgabe:
Weitere Artikel der Ausgabe November 2024:
- Erhaltungsrücklagen bei Vermietung Steuerliche Behandlung von Erhaltungsrücklagen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
- Sozialversicherungs-Rechengrößen 2025 Beitragsbemessungsgrenzen steigen ab 2025 stark an
- Teilschenkung kein privates Veräußerungsgeschäft Gemischte Schenkung ist nicht als privates Veräußerungsgeschäft steuerbar
- Grundsteuer 2025: Tipps zur richtigen Vorbereitung Grundsteuerreform greift im nächsten Jahr, Gemeinden müssen Hebesätze bis 30.6.2025 festlegen
- Verrechnungspreise Das BMF ändert Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise
- Wohneigentumsförderung „Jung kauft Alt“ Attraktive Förderkredite der KfW für junge Familien
- Einspruchsstatistik 2023 Finanzverwaltung veröffentlicht neueste Daten zur Einspruchsbearbeitung in den Finanzämtern im Jahr 2023
Neue Förderung für Elektroautos
Neue Förderung von E-Autos
Die betriebliche Nutzung von Elektrofahrzeugen wird derzeit steuerlich dergestalt gefördert, dass bei der Ermittlung der Höhe der privaten Nutzungsentnahme nur ein % von einem Viertel, effektiv also 0,25 %, des inländischen Bruttolistenpreises als privater Nutzungsanteil versteuert werden muss (§ 6 Absatz 1 Nr. 4 Satz 2 Nummer 3 Einkommensteuergesetz/EStG). Dies gilt nach geltender Rechtslage allerdings nur, wenn der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs € 70.000,00 nicht übersteigt.
Höherer Bruttolistenpreis
Die Bundesregierung hat nun in dem sich im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Steuerfortentwicklungsgesetz eine Anhebung der Wertgrenze auf € 95.000,00 eingebracht. Die 95.000-Euro-Wertgrenze soll für E-Autos gelten, die ab Juli 2024 angeschafft worden sind.
Geplante Sonderabschreibung
Emissionsfreie E-Autos, die im Zeitraum von Juli 2024 bis Dezember 2028 angeschafft werden, sollen außerdem über einen Zeitraum von sechs Jahren, beginnend mit einem AfA-Satz von 40 %, abgeschrieben werden können.
Stand: 28. Oktober 2024