Steuernews für Mandanten
Ausgabe:
Weitere Artikel der Ausgabe Januar 2025:
- Wichtige Steuerbeträge 2025 Überblick über die wichtigsten neuen Steuerwerte für 2025
- Mindestlohn, Geringfügigkeitsgrenze 2025 Mindestlohn steigt 2025 auf € 12,82, die Geringfügigkeitsgrenze steigt auf € 556,00
- Kapitallebensversicherungen vor 2005 Neuregelung aus dem Jahressteuergesetz 2024
- Jahressteuergesetz 2024 Einheitliche Anspruchsvoraussetzungen für Steuerermäßigungen nach § 35a EStG und einheitliche Bruttoleistungen bei Photovoltaikanlagen
- Verlustverrechnung 2025 Umstrittene Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften aufgehoben
- Steuerfreie Mieterabfindungen Abfindungszahlungen für die vorzeitige Aufgabe eines Mietrechts steuerfrei
- Vorabpauschale 2024/2025 Vorabpauschale aus Investmentanlagen in 2024 wird zum 2.1.2025 fällig
Ausländische Alterseinkünfte
Bisheriger Rechtsstand
Leistungen aus ausländischen Altersvorsorgeverträgen unterliegen nach gegenwärtigem Rechtsstand auch dann nicht der inländischen nachgelagerten Besteuerung bzw. der vollen Einkommensteuerpflicht, wenn diese Anwartschaften auf steuerbegünstigten oder steuerfreien Beiträgen basieren bzw. wenn die Beitragszahlungen im Ausland steuerfrei gestellt waren. Dadurch kam es für Bezieherinnen und Bezieher solcher Leistungen zu einer Besserstellung gegenüber Inlandsfällen.
Neuregelung
Das vom Bundesrat am 21.11.2024 verabschiedete Jahressteuergesetz sieht ab 2025 die volle Besteuerung des gesamten Auszahlbetrags vor, wenn die Empfängerin bzw. der Empfänger in Deutschland wohnt und die geleisteten Beiträge während der Auslandsansässigkeit steuerbegünstigt waren (neuer § 22 Nr. 5 Satz 2 Einkommensteuergesetz/EStG). Nicht betroffen sind solche ausländischen Altersvorsorgeanwartschaften, bei denen die Beiträge aus bereits im Ausland versteuerten Einkommen geleistet worden sind.
Wohnsitznahme
Die Neuregelungen können allerdings nur dann umgesetzt werden, wenn die bzw. der Betreffende für die Rentenbezugszeit in Deutschland ansässig ist bzw. nach Deutschland zurückgekehrt ist. Eine Besteuerung entfällt auch bei einem erneuten Wegzug ins Ausland.
Stand: 17. Dezember 2024