Steuernews für Mandanten
Ausgabe:
Weitere Artikel der Ausgabe Januar 2025:
- Wichtige Steuerbeträge 2025 Überblick über die wichtigsten neuen Steuerwerte für 2025
- Kapitallebensversicherungen vor 2005 Neuregelung aus dem Jahressteuergesetz 2024
- Jahressteuergesetz 2024 Einheitliche Anspruchsvoraussetzungen für Steuerermäßigungen nach § 35a EStG und einheitliche Bruttoleistungen bei Photovoltaikanlagen
- Verlustverrechnung 2025 Umstrittene Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften aufgehoben
- Ausländische Alterseinkünfte Neuregelung im Jahressteuergesetz 2024
- Steuerfreie Mieterabfindungen Abfindungszahlungen für die vorzeitige Aufgabe eines Mietrechts steuerfrei
- Vorabpauschale 2024/2025 Vorabpauschale aus Investmentanlagen in 2024 wird zum 2.1.2025 fällig
Mindestlohn, Geringfügigkeitsgrenze 2025
Mindestlohn
Zum 1.1.2025 wurde der gesetzliche Mindestlohn von € 12,41 auf € 12,82 angehoben. Der Betrag gilt brutto und pro Zeitstunde. Bei 40-stündiger Wochenarbeitszeit wird ab Januar 2025 ein Bruttomonatslohn von mindestens (12,82 x 173,33 Arbeitsstunden =) € 2.222,09 erreicht.
Dynamische Geringfügigkeitsgrenze
Seit Oktober 2022 bemisst sich die Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen an der Mindestlohnhöhe (dynamische Geringfügigkeitsgrenze). Für 2025 beträgt die Verdienstgrenze € 556,00. Dies entspricht einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen.
Besonderheiten bei Minijobber
Für die Einhaltung der Verdienstgrenzen für Minijobber müssen ab 1.1.2025 die Arbeitszeiten angepasst werden. Möglich sind (€ 556,00 dividiert durch € 12,82 =) 43,37 Stunden im Monat. Bei Minijobbern muss die maximale Arbeitszeit im Arbeitsvertrag dokumentiert sein. Sonst gilt nach § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes/TzBfG eine Arbeitszeit von 20 Wochenstunden, was unter Berücksichtigung des neuen Mindestlohns regelmäßig zur Überschreitung der Verdienstgrenzen führen würde.
Höherer Einstiegslohn für Midijobber
Die untere Betragsgrenze für Midijobber beträgt seit 1.1.2025 € 556,01. Die obere Betragsgrenze in Höhe von € 2.000,00 bleibt unverändert.
Stand: 17. Dezember 2024