Steuernews für Mandanten
Ausgabe:
Weitere Artikel der Ausgabe November 2024:
- Neue Förderung für Elektroautos Förderung der Automobilindustrie im Rahmen der „Wachstumsinitiative“ der Bundesregierung
- Sozialversicherungs-Rechengrößen 2025 Beitragsbemessungsgrenzen steigen ab 2025 stark an
- Teilschenkung kein privates Veräußerungsgeschäft Gemischte Schenkung ist nicht als privates Veräußerungsgeschäft steuerbar
- Grundsteuer 2025: Tipps zur richtigen Vorbereitung Grundsteuerreform greift im nächsten Jahr, Gemeinden müssen Hebesätze bis 30.6.2025 festlegen
- Verrechnungspreise Das BMF ändert Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise
- Wohneigentumsförderung „Jung kauft Alt“ Attraktive Förderkredite der KfW für junge Familien
- Einspruchsstatistik 2023 Finanzverwaltung veröffentlicht neueste Daten zur Einspruchsbearbeitung in den Finanzämtern im Jahr 2023
Erhaltungsrücklagen bei Vermietung
Erhaltungsrücklagen
Die Finanzverwaltung lässt geleistete Zahlungen in die nach dem Wohnungseigentümergesetz (WEG §§ 19, 28) gesetzlich vorgeschriebenen Erhaltungsrücklagen erst zum Werbungskostenabzug zu, wenn die Hausverwalterin bzw. der Hausverwalter die Rücklagen tatsächlich für die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums verausgabt hat (H 21.2 Einkommensteuer-Handbuch EStH „Werbungskosten“ sowie OFD Frankfurt/M vom 9.11.2022 S 2211A-12-St 214). Ein Vermieter vertrat die Ansicht, dass bereits die Einzahlungen in die Erhaltungsrücklage als sofort abzugsfähige Werbungskosten bei einer vermieteten Wohnung berücksichtigt werden müssten. Der Steuerpflichtige begründete dies u. a. damit, dass nach der Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vom 16.10.2020 (BGBl I 2020, 2187) eine Wohnungseigentümergemeinschaft Rechtsfähigkeit erlangt hat.
FG-Urteil
Das erstinstanzliche Finanzgericht/FG Nürnberg wies die Klage ab (Urteil vom 12.3.2024, 1 K 866/23). Der Vermieter hat Revision eingelegt. Damit wird der Bundesfinanzhof/BFH abschließend darüber entscheiden (Az. IX R 19/24). Vermieterinnen und Vermieter können sich gegebenenfalls auf das anhängige Verfahren berufen.
Stand: 28. Oktober 2024