Steuernews für Mandanten
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Weitere Artikel der Ausgabe Dezember 2024:
- Steuervergünstigungen für E-Fuels-only-Fahrzeuge Bundesregierung plant Steuervergünstigungen auch für E-Fuels-only-Fahrzeuge
- Inflationsausgleichsprämie Letztmalige Möglichkeit einer steuer- und sozialversicherungsfreien Auszahlung bis 31.12.2024
- Forderungsverjährung 2024 Welche Forderungen zum Jahreswechsel verjähren
- Aufbewahrungsfristen 2024/2025 Welche Belege und sonstigen Unterlagen zum 31.12.2024 vernichtet werden können
- Vermögensverwaltergebühren 2024 Kapitalanleger sollten Absetzbarkeit des Transaktionskostenanteils bei all-in-fees nutzen
- Subject-to-tax-Klauseln Verhinderung einer doppelten Nichtbesteuerung bei grenzübergreifenden Sachverhalten
- Sachbezugswerte 2025 Welche Sachbezugswerte in 2025 gelten
Handwerkervorauszahlungen 2024
Handwerkerleistungen
Für Aufwendungen für Handwerkerleistungen zwecks Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen kann eine Steuerermäßigung beantragt werden. Steuerbegünstigt sind ausschließlich Lohnleistungen, davon maximal 20 % bzw. bis maximal € 1.200,00 im Jahr (§ 35a Abs. 3 Einkommensteuergesetz/EStG).
Freiwillige Vorauszahlungen
Steuerpflichtige stellen sich zum Jahresende oft die Frage, ob für freiwillige Vorauszahlungen auf geplante Handwerkerleistungen im Folgejahr die Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden kann. Das Finanzgericht/FG Düsseldorf hat diese verneint (Urteil vom 18.7.2024, 14 K 1966/23 E). Die Steuerermäßigung setzt stets eine durch Handwerkerinnen bzw. Handwerker ausgestellte Rechnung voraus.
Stand: 26. November 2024