Steuernews für Mandanten
Ausgabe:
Weitere Artikel der Ausgabe Dezember 2024:
- Steuervergünstigungen für E-Fuels-only-Fahrzeuge Bundesregierung plant Steuervergünstigungen auch für E-Fuels-only-Fahrzeuge
- Forderungsverjährung 2024 Welche Forderungen zum Jahreswechsel verjähren
- Aufbewahrungsfristen 2024/2025 Welche Belege und sonstigen Unterlagen zum 31.12.2024 vernichtet werden können
- Vermögensverwaltergebühren 2024 Kapitalanleger sollten Absetzbarkeit des Transaktionskostenanteils bei all-in-fees nutzen
- Subject-to-tax-Klauseln Verhinderung einer doppelten Nichtbesteuerung bei grenzübergreifenden Sachverhalten
- Sachbezugswerte 2025 Welche Sachbezugswerte in 2025 gelten
- Handwerkervorauszahlungen 2024 Keine Steuerermäßigung bei Vorauszahlungen auf Handwerkerleistungen in 2025
Inflationsausgleichsprämie
Inflationsausgleich
Mit dem „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ (vom 19.10.2022, BGBl. I S. 1743) wurde Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern die Möglichkeit eröffnet, allen Beschäftigten zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise eine sogenannte Inflationsausgleichsprämie steuer- und sozialversicherungsfrei auszuzahlen. Voraussetzung ist, dass die Prämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird und € 3.000,00 nicht überschreitet. Die Möglichkeit der steuerfreien Auszahlung dieser Prämie endet am 31.12.2024.
Wichtig ist, dass die Prämie bis zu diesem Stichtag dem Konto der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers gutgeschrieben ist. Es reicht nicht aus, die Prämie mit der Lohn-/Gehaltsabrechnung für Dezember 2024 im Januar 2025 auszuzahlen.
Überstundenvergütung
Die Finanzverwaltung lässt die Auszahlung dieser Prämie unter bestimmten Voraussetzungen auch zum Überstundenausgleich zu. Dies gilt insoweit, als Überstunden nicht regelmäßig bezahlt werden oder ihre Auszahlung nicht vertraglich vereinbart ist. Denn bei vereinbarter Überstundenvergütung wird die Inflationsausgleichsprämie nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber geleistet.
Teilzahlungen
Die Inflationsausgleichsprämie kann auch in mehreren Teiltranchen ausgezahlt werden. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen bei unterschiedlichen Arbeitgebern kann die Prämie auch mehrfach steuerfrei gewährt werden.
Stand: 26. November 2024